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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 17 U 72/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 17 U 72/04
In dem Rechtsstreit
hat der 17. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Reinhard, den Richter am Kammergericht Lettau und die Richterin am Kammergericht Krüger am 25. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juli 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin - 4 O 293/04 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Berufungsstreitwert von 13.864,06 EUR zu tragen.
Der Streitwert für die erste Instanz wird - in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2004 - ebenfalls auf 13.864,06 EUR festgesetzt.
Gründe:
Durch das am 20. Juli 2004 verkündete Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger den Pkw Oldtimer Jensen Interceptor MK III, Erstzulassung 1974, angeboten bei ebay zur Artikelnummer 2471846493, Zug um Zug gegen Zahlung von 8.218,12 EUR binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu übergeben. Zugleich hat es festgestellt, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet; und schließlich hat es den Beklagten für den Fall, dass er seiner Übergabepflicht nicht fristgerecht nachkommt, zur Zahlung von 13.781,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2004 verurteilt.
Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Berufung ist zwar statthaft (§ 511 ZPO), insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel aber nach übereinstimmender Auffassung der Senatsmitglieder keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2004 Bezug, zu der der Beklagte Bedenken nicht geäußert hat.
Soweit der Berufung danach die Erfolgsaussicht fehlt und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegen, ist das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung, d. h. im Beschlusswege, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47,48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Danach war angesichts der wirtschaftlichen Identität der unter Ziffern 1. und 3. ausgesprochenen Verurteilungen insoweit nur der höhere Wert von 13.781,88 EUR maßgeblich (Hartmann: Kostengesetze, 34. Aufl., § 48 GKG - Anhang (§ 5 ZPO) "Wertersatz"; Zöller-Herget, ZPO-Kom., 25. Aufl., Rz.8 zu § 5 ZPO). Zudem war die Feststellung des Annahmeverzugs mit 82,18 EUR zu berücksichtigen.
Dementsprechend war - gemäß § 63 Abs. 3 GKG - auch der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 20. Juli 2004 auf insgesamt 13.864,06 EUR abzuändern
Ende der Entscheidung
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